Finanzordnung
§ 1 Zweck der Finanzordnung
Diese Finanzordnung regelt die Einnahmen und Ausgaben des Vereines
sowie legt Richtlinien für ordnungsgemäße Buchführung fest.
§ 2 Einnahmen und Rücklagen
(1) Die Finanzierung des Vereines erfolgt durch Mitgliedsbeiträge,
Spenden, Verkauf von Andenken sowie aus Überschüssen bei Durchführung von
Veranstaltungen, die dem Zweck des Vereines dienen.
(2) Der Vorstand kann zur Erhöhung der Vereinseinkünfte weitere
wirtschaftliche Aktivitäten beschließen. Diese müssen einen Bezug zum
Vereinszweck haben.
(3) Es sollen keine Gelder von staatlichen Organizationen oder politischen
Parteien angenommen werden. Auf steuerliche Vergünstigungen, die an
politische Bedingungen geknüpft sind, soll ebenfalls verzichtet werden.
Diese Bestimmung soll die Unabhängigkeit des Vereines sichern und es vor
Rückforderungen von finanziellen Mitteln schützen.
(4) Ein Teil der Einnahmen soll zurückgelegt werden, um eine spätere
Finanzierung größerer Anschaffungen und Projekte zu ermöglichen.
§ 3 Mitgliedsbeiträge
(1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
(2) Die Mitglieder können die Höhe ihres Mitgliedsbeitrages selbst
bestimmen. Der Mindestbeitrag beträgt 6 Euro pro angefangenes
kalendarisches Halbjahr für natürliche Personen.
(3) Die Höhe des Mindestbeitrages für korporative Mitglieder wird abhängig
von der finanziellen Leistungsfähigkeit des korporativen Mitgliedes
vertraglich festgelegt.
(4) Fördermitglieder bestimmen die Höhe ihres Beitrages selbst. Als
Mindestbeitrag für eine Fördermitgliedschaft genügt eine einmahlige
Zahlung von 20 Euro beim Beitritt.
(5) Die Halbjahres-Beiträge für reguläre Mitglieder und korporative
Mitglieder werden zum 15. Februar bzw. zum 15. August fällig. Sie können
auch in einer Zahlung für das gesamte Jahr geleistet werden.
(6) Die Mitgliedsbeiträge werden beim Ende der Mitgliedschaft nicht
erstattet.
(7) Die eventuellen Beitragszahlungen von abgelehnten Bewerbern werden in
voller Höhe zurückerstattet.
§ 4 Spenden
(1) Zweckgebundene Spenden sollen, soweit möglich, entsprechend der
Weisung des Spenders verwendet werden. Wenn für eine zweckmäßige
Verwendung eine längere Ansparperiode notwendig ist, kann der Vorstand
gleichartige Spenden auf einem gesonderten Sparkonto zusammenlegen.
(2) Zweckgebundene Spenden von 250 EUR und mehr, die nach bestem Wissen
und Gewissen nicht zweckentsprechend verwendet werden können, sollen für
einen Zeitraum von 6 Wochen auf einem Sonderkonto "geparkt" werden. Der
Vorstand soll mit dem Spender Kontakt aufnehmen und ihn bitten, einen
alternativen Verwendungszweck zu bestimmen. Wenn nach Ablauf von 6 Wochen
seit Eingang der Spende keine neue Weisung des Spenders vorliegt, kann die
Spende wie eine allgemeine Spende verwendet werden.
(3) Zweckgebundene Spenden von weniger als 250 EUR, die nach bestem Wissen
und Gewissen nicht zweckentsprechend verwendet werden können, können wie
allgemeine Spenden verwendet werden.
(4) Allgemeine Spenden ohne Zweckbindung können für jeden satzungsgemäßen
Zweck verwendet werden.
§ 5 Bankkonten, Kasse und Zahlungsverkehr
(1) Als Hauptkonto des Vereins soll ein Girokonto bei einer Bank am
Sitz des Vereins eröffnet werden. Dieses Girokonto soll für die
Transaktionen des Vereins bevorzugt verwendet werden.
(2) Der Vorstand kann die Einrichtung weiterer Konten für einzelne
Projekte beschließen, soweit diese eigenverantwortlich wirtschaften
sollen.
(3) Für eine wirtschaftliche Abwicklung von kleineren Zahlungseingängen
soll ein Konto bei der PayPal (Europe) Ltd. (UK) eingerichtet werden. Für
alle Transaktionen über PayPal-Konto ist ausschließlich die e-mail Adresse
paypal@gayhomeland.org zu verwenden. Die Guthaben über 20 EUR sollen
unverzüglich auf das Girokonto übertragen werden.
(4) Für die Bargeld-Kasse des Vereins ist ausschließlich der Schatzmeister
verantwortlich. Die Geldbestände in der Kasse sollen 50 EUR nicht
übersteigen.
(5) Für die finanziellen Rücklagen des Vereines können durch den Vorstand
zweckgebundene Sparkonten bei derselben Bank wie das Hauptkonto eröffnet
werden. Desweiteren können Treuhandkonten eroffnet werden. Der Vorstand
hat die Mitglieder unverzüglich über die Existenz solcher Konten zu
unterrichten.
(6) Bei Einrichtung von Rücklagenkonten mit eingeschrankter
Verfügungsgewalt des Vorstandes ist §11 (6) dieser Finanzordnung zu
beachten. Der Schatzmeister darf allgemeine Mittel des Vereins nur mit
vorheriger Genehmigung des Vorstands auf solche Konten übertragen.
§ 6 Schatzmeister
(1) Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Vereins. Es ist seine
Aufgabe, auf die ordnungsgemäße Abwicklung der finanziellen Dinge zu
achten, die steuerrechtlichen Belange zu erfüllen und darauf zu achten,
daß keine Ausgaben getätigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.
(2) Der Schatzmeister berichtet zum Ende eines jeden Quartals in einer
Vorstandssitzung über den finanziellen Stand des Vereins. Der
Schatzmeister ist verpflichtet, dem Vorstandsvorsitzenden auf Nachfrage
jederzeit detailierte Auskunft über finanzielle Angelegenheiten des
Vereins zu erteilen und ihm Einsicht in die Bücher zu gewähren.
§ 7 Haushaltsplan
(1) Zu Beginn eines jeden Geschäftsjähres ist vom Vorstand ein
Haushaltsplan zu erstellen. In diesem sind die zu erwartenden Einnahmen
und Ausgaben zu veranschlagen.
(2) Der Haushaltsplan ist nach sachlichen Gesichtspunkten und klar zu
gliedern. Einzelnen Projekten können Budgets in eigener Verantwortung
zugewiesen werden.
(3) Die Haushaltsansätze, alle Kalkulationen und notwendige Schätzungen
sollen vorsichtig vorgenommen werden. Größere oder außergewöhnliche Posten
sind schriftlich zu erläutern.
(4) Vor Aufstellung des Haushaltsentwurfes fragt der Schatzmeister den
Vorstand und die Projektleiter schriftlich nach ihren finanziellen
Vorhaben und Wünschen. Der Schatzmeister legt im Einvernehmen mit dem
Vorstandsvorsitzenden den Entwurf des Haushaltsplanes dem Vorstand zur
Beratung und Genehmigung vor. Anschließend wird der genehmigte
Haushaltsplan den Mitgliedern zur Kenntniss gegeben.
§ 8 Jahresabschluss
(1) Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres (ein Kalenderjahr) sind die
Bücher abzuschließen. Die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben sind den
Ansätzen im Haushaltsplan gegenüberzustellen. Vermögen und
Verbindlichkeiten sind zu ermitteln und zu dokumentieren.
(2) Der Schatzmeister legt den Enwurf des Jahresabschlusses dem Vorstand
zur Beratung und Genehmigung vor. Nach Genehmigung durch den Vorstand wird
der Jahresabschluß für das vergangene Geschäftsjahr bis zum 31. März des
laufenden Jahres den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben.
§ 9 Rechnungsführung
(1) Für die Rechnungsführung ist der Schatzmeister verantwortlich.
(2) Die Führung von Kassen und Konten des Vereines außerhalb der eigenen
Rechnungsführung ist untersagt.
(3) Alle Belege sind im Original an den Schatzmeister zu übermitteln und
bei Bedarf dem Rechnungsprüfer zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Vorstand kann den Projektleitern und einzelnen Mitgliedern
Kontovollmachten übertragen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben
notwendig erscheint. Jede erteilte Vollmacht ist aktenkundig zu machen.
Nicht mehr benötigte Vollmachten sind zügig zu löschen.
§ 10 Buchführung
(1) Die Buchführung des Vereins muss nach den für Vereinen in
Deutschland üblichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erfolgen.
(2) Für die sachliche und rechnerische Richtigkeit von Belegen und daraus
resultierenden Buchungen ist der jeweilige Amtsinhaber im Rahmen der ihm
übertragenen Aufgabenbereiche und Vollmachten verantwortlich.
(3) Der Schatzmeister hat den Projektleitern und einzelnen Mitgliedern mit
Kontovollmachten in Fragen der Buchführung beratend zur Seite zu stehen.
(4) Der Vorstand hat sich regelmäßig von dem ordnungsgemäßen Zustand der
Buchführung zu überzeugen. Dies geschieht durch einen Quartalsbericht des
Schatzmeisters in der Vorstandssitzung. Bei Projekten mit finanzieller
Eigenverantwortung ist ein Jahresbericht ausreichend.
§ 11 Verwendung der Mittel
(1) Die Mittel des Vereins dürfen gemäß § 2 (6) der Satzung nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Erträge des Vereines dürfen
nicht zugunsten seiner Mitglieder ausgeschüttet werden. Gemäß § 2 (7) der
Satzung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Alle Personen, die über Mittel des Vereins verfügen oder Ausgaben
planen, sind gehalten, kostenbewußt und sparsam zu sein. Mitgliedern, die
gegen diesen Grundsatz verstoßen, kann die Erstattung ihrer Auslagen
verweigert werden.
(3) Personen mit Verantwortung für Finanzinvestitionen und Steuerzahlung
sind gehalten, konservative Anlagestrategie zu verfolgen und auf
abenteuerliche Steuersparmodele zu verzichten.
(4) Der Vorstand, die Projektleiter und alle gemäß § 9 (4) mit Vollmachten
ausgestatteten Mitglieder sollen sich bei allen Ausgaben an dem
Haushaltsplan orientieren.
(5) Notwendige, aber nicht im Haushaltsplan vorgesehene Ausgaben werden
vom Vorstand genehmigt, sofern die benötigten Finanzmitteln vorhanden
sind.
(6) Der Vorstand kann Kürzungen oder Streichungen von im Haushaltsplan
genehmigten Ausgaben beschließen, falls dies zur Sicherung der
Zahlungsfähigkeit des Vereins notwendig werden sollte. Die von den
Kürzungen betroffenen Teams müssen unverzüglich von dem Beschluß
unterrichtet werden. Die verantwortlichen Projektleiter können gegen die
Entscheidung des Vorstandes innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des
Beschlußes bei der internen Schiedsstelle schriftlich Einspruch erheben.
Bis zu einer Entscheidung der Schiedsstelle kann der Vorstand dem Projekt
bis zu 20% der ursprünglich genehmigten Jahresmitteln entziehen.
(7) Entprechend § 10 (2) der Satzung kann die Mitgliederversammlung durch
einen Beschluß mit einer 2/3 Mehrheit die Verfügungsgewalt des Vorstandes
über das Vereinsvermögen einschränken. Insbesondere kann die
Mitgliederversammlung beschließen, daß ein bestimmtes Rücklagenkonto erst
nach Zustimmung der Mitgliederversammlung oder eines Vereinsgremiums zur
Verwendung freigegeben werden darf. Eine solche Einschränkung ist zu ihrer
Gültigkeit gegenüber Dritten bei dem zuständigen Amtsgericht anzuzeigen.
Zusätzlich ist das zuständige Geldinstitut von der Existenz einer solchen
Beschränkung zu unterrichten.
§ 12 Erstattung von Auslagen und Reisekosten
(1) Notwendige Auslagen werden nach Genehmigung durch den Vorstand oder
durch den zuständigen Projektleiter mit wirtschaftlicher
Eigenverantwortung erstattet.
(2) Reisekosten werden nur erstattet, wenn sie vorher vom Vorstand
gebilligt wurden.
(3) Die Auslagen und Reisekosten werden nur anhand von detailierten
Kostenaufstellungen und Quittungen (im Original) erstattet, die innerhalb
von 6 Wochen nach Betätigen der Ausgaben vorgelegt werden müssen.
(4) Wenn einem Mitglied die Erstattung seiner Auslagen oder Reisekosten
verweigert wird, kann er gegen diese Entscheidung bei der internen
Schiedsstelle innerhalb von 6 Wochen Einspruch erheben. Die Schiedsstelle
kann nach Anhörung der Beteiligten eine vollständige oder teilweise
Kostenerstattung anordnen. Die Kostenerstattung kann an Auflagen gebunden
werden.
§ 13 Aufwandsentschädigung
(1) Der Vorstand kann beschließen, daß für bestimmte Tätigkeiten
Vereinsmitgliedern und Dritten eine angemessene Aufwandsentschädigung
gezahlt werden soll.
(2) Die entsprechenden Posten sollen als solche im Haushaltsplan klar zu
erkennen sein.
(3) Mitglieder des Vorstandes und Angehörige der Schiedsstelle erhalten
grundsätzlich keine Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit.
§ 14 Kassenprüfung
(1) Die Buchführung eines jeden Geschäftsjahres ist durch einen von der
Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung wird
nach Abschluss des Geschäftsjahres vorgenommen.
(2) Der Kassenprüfer hat über die Prüfung ein Bericht zu erstellen. In
diesem Bericht sind insbesondere fehlende Belege sowie unübliche oder
nicht satzungsgemäße Ausgaben zu vermerken.
(3) Zusätzlich zu den einzelnen Ausführungen soll der Bericht eine
Zusammenfassung mit allgemeinen Angaben über die Ordnungsmäßigkeit der
Kassenführung und die finanzielle Situation des Vereins enthalten. Der
Bericht soll mit eine Empfehlung des Kassenprüfers über die Entlastung des
Vorstandes oder über die Verweigerung solcher Entlastung abschließen.
(4) Der gesamte Prüfungsbericht soll den Mitgliedern bekannt gegeben
werden.
(5) Auf Antrag des Kassenprüfers entscheidet die Mitgliederversammlung
über die Entlastung des Vorstandes. Die Entlastung kann an Auflagen
gebunden werden.
§ 15 Schlußbestimmungen
(1) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten
Dritter gegenüber dem Verein weder begründet noch aufgehoben.
(2) Der Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister sind verantwortlich für
ordnungsgemäße Anmeldung des Vereines zur Körperschaftssteuer bei dem
zuständigen Finanzamt.
(3) Falls eine oder mehrere der in dieser Finanzordnung enthaltenen
Regelungen aufgrund der gültigen Gesetzeslage gerichtlich für nicht
wirksam erklärt wird, gelten die restlichen Bestimmungen unvermindert
weiter. Für die unwirksamen Bestimmungen ist eine rechtskonforme Form zu
finden, die dem Sinn dieser Bestimmung am meisten nahe kommt.
29. September 2005