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Finanzordnung

§ 1 Zweck der Finanzordnung

Diese Finanzordnung regelt die Einnahmen und Ausgaben des Vereines sowie legt Richtlinien für ordnungsgemäße Buchführung fest.

§ 2 Einnahmen und Rücklagen

(1) Die Finanzierung des Vereines erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Verkauf von Andenken sowie aus Überschüssen bei Durchführung von Veranstaltungen, die dem Zweck des Vereines dienen.
(2) Der Vorstand kann zur Erhöhung der Vereinseinkünfte weitere wirtschaftliche Aktivitäten beschließen. Diese müssen einen Bezug zum Vereinszweck haben.
(3) Es sollen keine Gelder von staatlichen Organizationen oder politischen Parteien angenommen werden. Auf steuerliche Vergünstigungen, die an politische Bedingungen geknüpft sind, soll ebenfalls verzichtet werden. Diese Bestimmung soll die Unabhängigkeit des Vereines sichern und es vor Rückforderungen von finanziellen Mitteln schützen.
(4) Ein Teil der Einnahmen soll zurückgelegt werden, um eine spätere Finanzierung größerer Anschaffungen und Projekte zu ermöglichen.

§ 3 Mitgliedsbeiträge

(1) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben.
(2) Die Mitglieder können die Höhe ihres Mitgliedsbeitrages selbst bestimmen. Der Mindestbeitrag beträgt 6 Euro pro angefangenes kalendarisches Halbjahr für natürliche Personen.
(3) Die Höhe des Mindestbeitrages für korporative Mitglieder wird abhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit des korporativen Mitgliedes vertraglich festgelegt.
(4) Fördermitglieder bestimmen die Höhe ihres Beitrages selbst. Als Mindestbeitrag für eine Fördermitgliedschaft genügt eine einmahlige Zahlung von 20 Euro beim Beitritt.
(5) Die Halbjahres-Beiträge für reguläre Mitglieder und korporative Mitglieder werden zum 15. Februar bzw. zum 15. August fällig. Sie können auch in einer Zahlung für das gesamte Jahr geleistet werden.
(6) Die Mitgliedsbeiträge werden beim Ende der Mitgliedschaft nicht erstattet.
(7) Die eventuellen Beitragszahlungen von abgelehnten Bewerbern werden in voller Höhe zurückerstattet.

§ 4 Spenden

(1) Zweckgebundene Spenden sollen, soweit möglich, entsprechend der Weisung des Spenders verwendet werden. Wenn für eine zweckmäßige Verwendung eine längere Ansparperiode notwendig ist, kann der Vorstand gleichartige Spenden auf einem gesonderten Sparkonto zusammenlegen.
(2) Zweckgebundene Spenden von 250 EUR und mehr, die nach bestem Wissen und Gewissen nicht zweckentsprechend verwendet werden können, sollen für einen Zeitraum von 6 Wochen auf einem Sonderkonto "geparkt" werden. Der Vorstand soll mit dem Spender Kontakt aufnehmen und ihn bitten, einen alternativen Verwendungszweck zu bestimmen. Wenn nach Ablauf von 6 Wochen seit Eingang der Spende keine neue Weisung des Spenders vorliegt, kann die Spende wie eine allgemeine Spende verwendet werden.
(3) Zweckgebundene Spenden von weniger als 250 EUR, die nach bestem Wissen und Gewissen nicht zweckentsprechend verwendet werden können, können wie allgemeine Spenden verwendet werden.
(4) Allgemeine Spenden ohne Zweckbindung können für jeden satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

§ 5 Bankkonten, Kasse und Zahlungsverkehr

(1) Als Hauptkonto des Vereins soll ein Girokonto bei einer Bank am Sitz des Vereins eröffnet werden. Dieses Girokonto soll für die Transaktionen des Vereins bevorzugt verwendet werden.
(2) Der Vorstand kann die Einrichtung weiterer Konten für einzelne Projekte beschließen, soweit diese eigenverantwortlich wirtschaften sollen.
(3) Für eine wirtschaftliche Abwicklung von kleineren Zahlungseingängen soll ein Konto bei der PayPal (Europe) Ltd. (UK) eingerichtet werden. Für alle Transaktionen über PayPal-Konto ist ausschließlich die e-mail Adresse paypal@gayhomeland.org zu verwenden. Die Guthaben über 20 EUR sollen unverzüglich auf das Girokonto übertragen werden.
(4) Für die Bargeld-Kasse des Vereins ist ausschließlich der Schatzmeister verantwortlich. Die Geldbestände in der Kasse sollen 50 EUR nicht übersteigen.
(5) Für die finanziellen Rücklagen des Vereines können durch den Vorstand zweckgebundene Sparkonten bei derselben Bank wie das Hauptkonto eröffnet werden. Desweiteren können Treuhandkonten eroffnet werden. Der Vorstand hat die Mitglieder unverzüglich über die Existenz solcher Konten zu unterrichten.
(6) Bei Einrichtung von Rücklagenkonten mit eingeschrankter Verfügungsgewalt des Vorstandes ist §11 (6) dieser Finanzordnung zu beachten. Der Schatzmeister darf allgemeine Mittel des Vereins nur mit vorheriger Genehmigung des Vorstands auf solche Konten übertragen.

§ 6 Schatzmeister

(1) Der Schatzmeister verwaltet die Finanzen des Vereins. Es ist seine Aufgabe, auf die ordnungsgemäße Abwicklung der finanziellen Dinge zu achten, die steuerrechtlichen Belange zu erfüllen und darauf zu achten, daß keine Ausgaben getätigt werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind.
(2) Der Schatzmeister berichtet zum Ende eines jeden Quartals in einer Vorstandssitzung über den finanziellen Stand des Vereins. Der Schatzmeister ist verpflichtet, dem Vorstandsvorsitzenden auf Nachfrage jederzeit detailierte Auskunft über finanzielle Angelegenheiten des Vereins zu erteilen und ihm Einsicht in die Bücher zu gewähren.

§ 7 Haushaltsplan

(1) Zu Beginn eines jeden Geschäftsjähres ist vom Vorstand ein Haushaltsplan zu erstellen. In diesem sind die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen.
(2) Der Haushaltsplan ist nach sachlichen Gesichtspunkten und klar zu gliedern. Einzelnen Projekten können Budgets in eigener Verantwortung zugewiesen werden.
(3) Die Haushaltsansätze, alle Kalkulationen und notwendige Schätzungen sollen vorsichtig vorgenommen werden. Größere oder außergewöhnliche Posten sind schriftlich zu erläutern.
(4) Vor Aufstellung des Haushaltsentwurfes fragt der Schatzmeister den Vorstand und die Projektleiter schriftlich nach ihren finanziellen Vorhaben und Wünschen. Der Schatzmeister legt im Einvernehmen mit dem Vorstandsvorsitzenden den Entwurf des Haushaltsplanes dem Vorstand zur Beratung und Genehmigung vor. Anschließend wird der genehmigte Haushaltsplan den Mitgliedern zur Kenntniss gegeben.

§ 8 Jahresabschluss

(1) Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres (ein Kalenderjahr) sind die Bücher abzuschließen. Die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben sind den Ansätzen im Haushaltsplan gegenüberzustellen. Vermögen und Verbindlichkeiten sind zu ermitteln und zu dokumentieren.
(2) Der Schatzmeister legt den Enwurf des Jahresabschlusses dem Vorstand zur Beratung und Genehmigung vor. Nach Genehmigung durch den Vorstand wird der Jahresabschluß für das vergangene Geschäftsjahr bis zum 31. März des laufenden Jahres den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben.

§ 9 Rechnungsführung

(1) Für die Rechnungsführung ist der Schatzmeister verantwortlich.
(2) Die Führung von Kassen und Konten des Vereines außerhalb der eigenen Rechnungsführung ist untersagt.
(3) Alle Belege sind im Original an den Schatzmeister zu übermitteln und bei Bedarf dem Rechnungsprüfer zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Vorstand kann den Projektleitern und einzelnen Mitgliedern Kontovollmachten übertragen, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig erscheint. Jede erteilte Vollmacht ist aktenkundig zu machen. Nicht mehr benötigte Vollmachten sind zügig zu löschen.

§ 10 Buchführung

(1) Die Buchführung des Vereins muss nach den für Vereinen in Deutschland üblichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erfolgen.
(2) Für die sachliche und rechnerische Richtigkeit von Belegen und daraus resultierenden Buchungen ist der jeweilige Amtsinhaber im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabenbereiche und Vollmachten verantwortlich.
(3) Der Schatzmeister hat den Projektleitern und einzelnen Mitgliedern mit Kontovollmachten in Fragen der Buchführung beratend zur Seite zu stehen.
(4) Der Vorstand hat sich regelmäßig von dem ordnungsgemäßen Zustand der Buchführung zu überzeugen. Dies geschieht durch einen Quartalsbericht des Schatzmeisters in der Vorstandssitzung. Bei Projekten mit finanzieller Eigenverantwortung ist ein Jahresbericht ausreichend.

§ 11 Verwendung der Mittel

(1) Die Mittel des Vereins dürfen gemäß § 2 (6) der Satzung nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Erträge des Vereines dürfen nicht zugunsten seiner Mitglieder ausgeschüttet werden. Gemäß § 2 (7) der Satzung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Alle Personen, die über Mittel des Vereins verfügen oder Ausgaben planen, sind gehalten, kostenbewußt und sparsam zu sein. Mitgliedern, die gegen diesen Grundsatz verstoßen, kann die Erstattung ihrer Auslagen verweigert werden.
(3) Personen mit Verantwortung für Finanzinvestitionen und Steuerzahlung sind gehalten, konservative Anlagestrategie zu verfolgen und auf abenteuerliche Steuersparmodele zu verzichten.
(4) Der Vorstand, die Projektleiter und alle gemäß § 9 (4) mit Vollmachten ausgestatteten Mitglieder sollen sich bei allen Ausgaben an dem Haushaltsplan orientieren.
(5) Notwendige, aber nicht im Haushaltsplan vorgesehene Ausgaben werden vom Vorstand genehmigt, sofern die benötigten Finanzmitteln vorhanden sind.
(6) Der Vorstand kann Kürzungen oder Streichungen von im Haushaltsplan genehmigten Ausgaben beschließen, falls dies zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit des Vereins notwendig werden sollte. Die von den Kürzungen betroffenen Teams müssen unverzüglich von dem Beschluß unterrichtet werden. Die verantwortlichen Projektleiter können gegen die Entscheidung des Vorstandes innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Beschlußes bei der internen Schiedsstelle schriftlich Einspruch erheben. Bis zu einer Entscheidung der Schiedsstelle kann der Vorstand dem Projekt bis zu 20% der ursprünglich genehmigten Jahresmitteln entziehen.
(7) Entprechend § 10 (2) der Satzung kann die Mitgliederversammlung durch einen Beschluß mit einer 2/3 Mehrheit die Verfügungsgewalt des Vorstandes über das Vereinsvermögen einschränken. Insbesondere kann die Mitgliederversammlung beschließen, daß ein bestimmtes Rücklagenkonto erst nach Zustimmung der Mitgliederversammlung oder eines Vereinsgremiums zur Verwendung freigegeben werden darf. Eine solche Einschränkung ist zu ihrer Gültigkeit gegenüber Dritten bei dem zuständigen Amtsgericht anzuzeigen. Zusätzlich ist das zuständige Geldinstitut von der Existenz einer solchen Beschränkung zu unterrichten.

§ 12 Erstattung von Auslagen und Reisekosten

(1) Notwendige Auslagen werden nach Genehmigung durch den Vorstand oder durch den zuständigen Projektleiter mit wirtschaftlicher Eigenverantwortung erstattet.
(2) Reisekosten werden nur erstattet, wenn sie vorher vom Vorstand gebilligt wurden.
(3) Die Auslagen und Reisekosten werden nur anhand von detailierten Kostenaufstellungen und Quittungen (im Original) erstattet, die innerhalb von 6 Wochen nach Betätigen der Ausgaben vorgelegt werden müssen.
(4) Wenn einem Mitglied die Erstattung seiner Auslagen oder Reisekosten verweigert wird, kann er gegen diese Entscheidung bei der internen Schiedsstelle innerhalb von 6 Wochen Einspruch erheben. Die Schiedsstelle kann nach Anhörung der Beteiligten eine vollständige oder teilweise Kostenerstattung anordnen. Die Kostenerstattung kann an Auflagen gebunden werden.

§ 13 Aufwandsentschädigung

(1) Der Vorstand kann beschließen, daß für bestimmte Tätigkeiten Vereinsmitgliedern und Dritten eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden soll.
(2) Die entsprechenden Posten sollen als solche im Haushaltsplan klar zu erkennen sein.
(3) Mitglieder des Vorstandes und Angehörige der Schiedsstelle erhalten grundsätzlich keine Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit.

§ 14 Kassenprüfung

(1) Die Buchführung eines jeden Geschäftsjahres ist durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer zu prüfen. Die Prüfung wird nach Abschluss des Geschäftsjahres vorgenommen.
(2) Der Kassenprüfer hat über die Prüfung ein Bericht zu erstellen. In diesem Bericht sind insbesondere fehlende Belege sowie unübliche oder nicht satzungsgemäße Ausgaben zu vermerken.
(3) Zusätzlich zu den einzelnen Ausführungen soll der Bericht eine Zusammenfassung mit allgemeinen Angaben über die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung und die finanzielle Situation des Vereins enthalten. Der Bericht soll mit eine Empfehlung des Kassenprüfers über die Entlastung des Vorstandes oder über die Verweigerung solcher Entlastung abschließen.
(4) Der gesamte Prüfungsbericht soll den Mitgliedern bekannt gegeben werden.
(5) Auf Antrag des Kassenprüfers entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes. Die Entlastung kann an Auflagen gebunden werden.

§ 15 Schlußbestimmungen

(1) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten Dritter gegenüber dem Verein weder begründet noch aufgehoben.
(2) Der Vorstandsvorsitzende und der Schatzmeister sind verantwortlich für ordnungsgemäße Anmeldung des Vereines zur Körperschaftssteuer bei dem zuständigen Finanzamt.
(3) Falls eine oder mehrere der in dieser Finanzordnung enthaltenen Regelungen aufgrund der gültigen Gesetzeslage gerichtlich für nicht wirksam erklärt wird, gelten die restlichen Bestimmungen unvermindert weiter. Für die unwirksamen Bestimmungen ist eine rechtskonforme Form zu finden, die dem Sinn dieser Bestimmung am meisten nahe kommt.

29. September 2005
 

 

 

 

 

 

 

 

 

     

 

 

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