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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Gay Homeland Foundation“.
Sitz des Vereins ist Köln, Deutschland. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat die Errichtung einer oder mehreren selbstverwalteten Ansiedlungen („Kolonien“) von Homosexuellen beiderlei Geschlechts und Transgender (ferner: „GLBT-Community“), sowie Förderung der ökonomischen, kulturellen und politischen Entwicklung solcher Kolonien zum Zwecke.
(2) Der Verein hat ferner zum Zwecke, eine Möglichkeit zur Erschaffung eines freien, unabhängigen und demokratischen Staates für die GLBT-Community zu ergründen. Es soll nach Wegen geforscht werden, in einer geeigneten Region der Welt mit legalen Mitteln ein bewohnbares Stück Land zu diesem Zwecke zu erwerben oder mit technischen Mitteln zu errichten und zu bevölkern.
(3) Die erklärte Absicht des Vereins ist ferner, verfolgte Homosexuelle und Transgender durch Förderung der Übersiedlung in die erwähnten Kolonien oder in den noch zu errichtenden Staat vor Diskriminierung und Bedrohungen zu schützen und einem Leben in einer freien und sicheren Umgebung zuzuführen.
(4) Der Verein wird sich verstärkt der Förderung der kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Entwicklung der GLBT-Community widmen, mit dem Ziel, die gemeinsame Identität als Volk zu stärken sowie eine Steigerung des Ansehens und Schutzes seiner Angehörigen in der Welt zu erreichen.
(5) Der Verein erklärt desweiteren den weltweiten Schutz der Menschenwürde und des Rechts auf eine freie Persönlichkeitsentwicklung (inclusive sexueller Selbstbestimmung) zu einer seiner wichtigen Aufgaben.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Erstattung von berechtigten Auslagen ist möglich. Die Entscheidung hierüber wird vom Vorstand unter Berücksichtigung der Finanzordnung getroffen.

§ 3 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
(2) Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß aufzustellen.
(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.

§ 4 Schriftführung

(1) Die Aufzeichnungen des Vereins sowie der interne Schriftverkehr werden in englischer Sprache geführt.
(2) Von den Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung, vom Jahresabschluß sowie von der Vereinssatzung und der Finanz- und Geschäftsordnung werden Abschriften in deutscher Sprache angefertigt. Dies kann auch von einem sprachkundigen Vereinsmitglied bewerkstelligt werden, soweit der Vorstand die Richtigkeit der Übersetzung schriftlich bestätigt.
(3) Nach Möglichkeit sollen alle wichtigen Beschlusse, Dokumente und das Internetauftritt in weiteren Sprachen zugänglich gemacht werden.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären und die Satzung anerkennen. Die Entscheidung über die Aufnahme in den Verein wird vom Vorstand getroffen. Bei einer Ablehnung des Antrages kann der Bewerber an die Mitgliedsversammlung appelieren.
(2) Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht sowie Stimmrecht.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
(4) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen kündigen, indem es dem Verein eine entsprechende schriftliche Mitteilung zukommen läßt. Der Vereinsaustritt ist dann mit Zugang der Austrittserklärung bei dem Verein wirksam.
(5) Ein Mitglied kann nach groben Verstößen gegen seine Pflichten oder durch ein dem Verein in großem Ausmaße schädliches Verhalten aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein grober Verstoß gegen die Mitgliedspflichten liegt unter anderem vor, wenn das Mitglied seine Beiträge für die Dauer eines Jahres nicht bezahlt hat, als Vorstandsmitglied vertrauliche Informationen aus der Mitgliederdatei an Unbefugte weitergegeben hat, oder arglistig Schaden für den Verein selbst oder seine Mitglieder zugelassen hat dadurch, daß es den Verein vor einer drohenden Gefahr für den Verein selbst oder seine Mitglieder nicht gewarnt hat. Ein schädliches Verhalten größeren Ausmaßes liegt unter anderem vor, wenn das Mitglied das Vereinsvermögen veruntreut oder unterschlagen hat oder Handlungen unternommen hat, die dem Zweck des Vereins eindeutig entgegenlaufen.
(6) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß erfolgt unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses eine vierwöchige Frist erhält. Das betroffene Mitglied kann gegen den Ausschluß binnen eines Monats Berufung bei der vereinsinternen Schiedsstelle einlegen. Bis zu der Entscheidung der Schiedsstelle ruht die Mitgliedschaft.

§ 6 Korporative Mitglieder

(1) Gruppen, Vereine und juristische Personen können dem Verein als korporative Mitglieder beitreten. Für die korporative Mitgliedschaft gilt § 5 (1), (3)-(6) entsprechend.
(2) Korporative Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung einen Antrags-, Stimm- und aktives Wahlrecht, aber kein passives Wahlrecht.

§ 7 Fördermitglieder

(1) Fördermitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen werden. Für die Fördermitgliedschaft gilt § 5 (1), (3)-(6) entsprechend.
(2) Fördermitglieder haben weder Antrags-, Wahl- noch Stimmrecht.

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1) Es werden Mitgliedesbeiträge erhoben. Die Fälligkeit und Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt die Finanzordnung.
(2) Die Finanzordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
(3) Die Schiedsstelle kann einzelnen Mitgliedern die Mitgliedsbeiträge erlassen, wenn diese zur Beitragszahlung wegen einer Krankheit, unbilliger Härte oder Armut nicht in der Lage sinnd.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird in einer vom Vorstand festgelegten Form mindestens einmal im Jahr berufen. Insbesondere ist die Form einer Telekonferenz zulässig, wenn sichere Feststellung der Identität der Teilnehmer gewährleistet werden kann. Die Mitgliederversammlung bestellt den Kassenprüfer, wählt den Vereinsvorstand und entscheidet über die Anträge von Mitgliedern oder dem Vorstand.
(2) Die Abstimmungen sind zwingend anzusetzen über die Anträge des Vorstandes oder seiner Mitglieder, über die Anträge korporativer Mitglieder oder über die Anträge, die von mindestens 10% der stimmberechtigten Vereinsmitglieder unterstützt werden.
(3) Die Vereinsmitglieder sind vom Vorstand über eine bevorstehende Mitgliederversammlung unter Angabe des Gegenstandes zu unterrichten. Eine ordnungsgemäße Ankündigung der bevorstehenden Mitgliederversammlung setzt voraus, daß der Vorstand nach bestem Wissen und Gewissen versucht, alle Mitglieder frühzeitig über das Datum, eingereichte Anträge und über die Form der bevorstehenden Mitgliederversammlung in Kenntniss zu setzen. Die Ankündigung soll mindestens zwei Mal per Post oder per e-mail verschickt und an der Webseite des Vereins placiert werden.
(4) Ein Beschluß der Mitgliederversammlung ist gültig, wenn
a) alle Vereinsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben, oder
b) zwischen der ordnungsgemäßen Ankündigung und dem Beginn der Versammlung mindestens 6 Wochen verstrichen sind.
(5) Abstimmungen über die Änderungen des Vereinszweckes und über die Auflösung des Vereins erfolgen durch schriftliche Stellungnahmen der Mitglieder. Der Beschluß ist gültig, wenn sechs Wochen nach Versand der schriftlichen Aufforderung mindestens 3/4 der beim Verein zugegangenen Stellungnahmen die Änderung des Vereinszweckes oder die Vereinsauflösung befürworten. Die Benachrichtigung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Adresse verschickt wurde.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, darunter der Schatzmeister. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, wählt einen Vorstandsvorsitzenden und teilt die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder ein.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und ist berechtigt, Verträge abzuschließen und das Vereinsvermögen satzungsgemäß zu verwenden. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder zusammen sind zeichnungsberechtigt. Die Mitgliederversammlung kann durch einen Beschluß mit einer 2/3 Mehrheit die Verfügungsgewalt des Vorstandes über das Vereinsvermögen einschränken. Eine solche Einschränkung ist zu ihrer Gültigkeit gegenüber Dritten bei dem zuständigen Amtsgericht anzuzeigen.
(3) Die Beschlüsse werden protokolliert und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln durch die Vereinsmitglieder mittels einer Abstimmung (vgl. § 9) berufen, wobei zuerst über die Anzahl der Vorstandsmitglieder abgestimmt werden soll.
(5) Der Vorstandmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kooptiert der Vorstand ein Mitglied. Es muß von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
(7) Die Abwahl eines einzelnen Vorstandsmitglieds kann nur wegen vereinsschädigendem Verhalten oder wegen offensichtlicher Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erfolgen.
(8) Über personelle Veränderungen im Vorstand sollen die Vereinsmitglieder innerhalb von 7 Tagen unterrichtet werden.
(9) Der Vorstand kann Kommissionen als Arbeitsgemeinschaften einsetzen, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen.
(10) Der Vorstand kann Beauftragte zur Wahrnehmung der Vereinsinteressen für bestimmte Gebiete und Aufgaben einsetzen.

§ 11 Schiedsstelle

(1) Zur Klärung der vereinsinternen Streitigkeiten wird eine Schiedsstelle eingerichtet.
(2) Das Schiedsamt kann von einer oder mehreren Personen gemeinsam bekleidet werden. Die Berufung in das Schiedsamt erfolgt auf unbestimmte Zeit. Die Berufung in das Schiedsamt sowie eine Abwahl ist nur durch eine 2/3 Mehrheit auf der Mitgliederversammlung möglich.
(3) Eine Person kann nicht gleichzeitig der Schiedsstelle und dem Vorstand angehören.
(4) Gehören der Schiedsstelle mehrere Personen an, werden die Beschlüsse der Schiedsstelle mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt.
(5) Entscheidung der Schiedsstelle sind für die Mitglieder verbindlich.

§ 12 Auflösung des Vereines

Im Falle einer Vereinsauflösung soll das Vereinsvermögen an die „International Lesbian and Gay Association (ILGA)“ (Belgien) übergehen. Falls die ILGA zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung nicht existieren sollte, soll das Vereinsvermögen an eine Organisation übergehen, deren Zweck den Vereinszwecken am nächsten kommt.

§ 13 Zusatzbestimmungen

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Ihre Zugangsberechtigungen zur Telekonferenz und zum Forum des Vereines nicht an Dritte weiterzugeben. Beim Nichteinhalten dieser Zusage durch ein Mitglied kann der Verein nicht für den Mißbrauch haftbar gemacht werden.
(2) Einblick in das gesamte Mitgliederverzeichnis ist nur Mitgliedern des Vorstandes gestattet. Den Angestellten des Vereines kann der Einblick in das Mitgliederverzeichnis gewährt werden, soweit dies zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendig ist und sie sich zur Einhaltung des Datenschutzes per Unterschrift verpflichtet haben. Es ist strengstens untersagt, Daten aus dem Mitgliederverzeichnis an Außenstehende weiterzugeben. Rechtsanwälte, die die Interessen des Vereines gerichtlich oder außergerichtlich vertreten, können, wenn dies zur Erfüllung ihrer Arbeit notwendig ist, als Angestellte betrachtet werden.
(3) Falls eine oder mehrere der in dieser Satzung enthaltenen Regelungen aufgrund der gültigen Gesetzeslage gerichtlich für nicht wirksam erklärt wird, gelten die restlichen Bestimmungen unvermindert weiter. Für die unwirksamen Bestimmungen ist eine rechtskonforme Form zu finden, die dem Sinn dieser Bestimmung am meisten nahe kommt.
(4) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
 


17. September 2005

 

 

 

 

 

 

 

 

     

 

 

© 2005 Gay Homeland Foundation, Köln (Deutschland). info@gayhomeland.org

 

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