Satzung
§ 1 Name und Sitz
des Vereins
Der Verein führt den Namen „Gay Homeland Foundation“.
Sitz des Vereins ist Köln, Deutschland. Der Verein ist in das
Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat die Errichtung einer oder mehreren selbstverwalteten
Ansiedlungen („Kolonien“) von Homosexuellen beiderlei Geschlechts und
Transgender (ferner: „GLBT-Community“), sowie Förderung der ökonomischen,
kulturellen und politischen Entwicklung solcher Kolonien zum Zwecke.
(2) Der Verein hat ferner zum Zwecke, eine Möglichkeit zur Erschaffung
eines freien, unabhängigen und demokratischen Staates für die
GLBT-Community zu ergründen. Es soll nach Wegen geforscht werden, in einer
geeigneten Region der Welt mit legalen Mitteln ein bewohnbares Stück Land
zu diesem Zwecke zu erwerben oder mit technischen Mitteln zu errichten und
zu bevölkern.
(3) Die erklärte Absicht des Vereins ist ferner, verfolgte Homosexuelle
und Transgender durch Förderung der Übersiedlung in die erwähnten Kolonien
oder in den noch zu errichtenden Staat vor Diskriminierung und Bedrohungen
zu schützen und einem Leben in einer freien und sicheren Umgebung
zuzuführen.
(4) Der Verein wird sich verstärkt der Förderung der kulturellen,
wirtschaftlichen und politischen Entwicklung der GLBT-Community widmen,
mit dem Ziel, die gemeinsame Identität als Volk zu stärken sowie eine
Steigerung des Ansehens und Schutzes seiner Angehörigen in der Welt zu
erreichen.
(5) Der Verein erklärt desweiteren den weltweiten Schutz der Menschenwürde
und des Rechts auf eine freie Persönlichkeitsentwicklung (inclusive
sexueller Selbstbestimmung) zu einer seiner wichtigen Aufgaben.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Erstattung von berechtigten Auslagen ist möglich. Die Entscheidung
hierüber wird vom Vorstand unter Berücksichtigung der Finanzordnung
getroffen.
§ 3 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr
endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
(2) Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene
Geschäftsjahr den Jahresabschluß aufzustellen.
(3) Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch die von der
Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.
§ 4 Schriftführung
(1) Die Aufzeichnungen des Vereins sowie der interne Schriftverkehr
werden in englischer Sprache geführt.
(2) Von den Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung, vom
Jahresabschluß sowie von der Vereinssatzung und der Finanz- und
Geschäftsordnung werden Abschriften in deutscher Sprache angefertigt. Dies
kann auch von einem sprachkundigen Vereinsmitglied bewerkstelligt werden,
soweit der Vorstand die Richtigkeit der Übersetzung schriftlich bestätigt.
(3) Nach Möglichkeit sollen alle wichtigen Beschlusse, Dokumente und das
Internetauftritt in weiteren Sprachen zugänglich gemacht werden.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die ihre
Bereitschaft zur Unterstützung der Vereinsarbeit erklären und die Satzung
anerkennen. Die Entscheidung über die Aufnahme in den Verein wird vom
Vorstand getroffen. Bei einer Ablehnung des Antrages kann der Bewerber an
die Mitgliedsversammlung appelieren.
(2) Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht sowie Stimmrecht.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
(4) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen
kündigen, indem es dem Verein eine entsprechende schriftliche Mitteilung
zukommen läßt. Der Vereinsaustritt ist dann mit Zugang der
Austrittserklärung bei dem Verein wirksam.
(5) Ein Mitglied kann nach groben Verstößen gegen seine Pflichten oder
durch ein dem Verein in großem Ausmaße schädliches Verhalten aus dem
Verein ausgeschlossen werden. Ein grober Verstoß gegen die
Mitgliedspflichten liegt unter anderem vor, wenn das Mitglied seine
Beiträge für die Dauer eines Jahres nicht bezahlt hat, als
Vorstandsmitglied vertrauliche Informationen aus der Mitgliederdatei an
Unbefugte weitergegeben hat, oder arglistig Schaden für den Verein selbst
oder seine Mitglieder zugelassen hat dadurch, daß es den Verein vor einer
drohenden Gefahr für den Verein selbst oder seine Mitglieder nicht gewarnt
hat. Ein schädliches Verhalten größeren Ausmaßes liegt unter anderem vor,
wenn das Mitglied das Vereinsvermögen veruntreut oder unterschlagen hat
oder Handlungen unternommen hat, die dem Zweck des Vereins eindeutig
entgegenlaufen.
(6) Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß erfolgt
unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Mitglieds, zu der dieses
eine vierwöchige Frist erhält. Das betroffene Mitglied kann gegen den
Ausschluß binnen eines Monats Berufung bei der vereinsinternen
Schiedsstelle einlegen. Bis zu der Entscheidung der Schiedsstelle ruht die
Mitgliedschaft.
§ 6 Korporative Mitglieder
(1) Gruppen, Vereine und juristische Personen können dem Verein als
korporative Mitglieder beitreten. Für die korporative Mitgliedschaft gilt
§ 5 (1), (3)-(6) entsprechend.
(2) Korporative Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung einen
Antrags-, Stimm- und aktives Wahlrecht, aber kein passives Wahlrecht.
§ 7 Fördermitglieder
(1) Fördermitglieder des Vereins können juristische und natürliche
Personen werden. Für die Fördermitgliedschaft gilt § 5 (1), (3)-(6)
entsprechend.
(2) Fördermitglieder haben weder Antrags-, Wahl- noch Stimmrecht.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
(1) Es werden Mitgliedesbeiträge erhoben. Die Fälligkeit und Höhe der
Mitgliedsbeiträge regelt die Finanzordnung.
(2) Die Finanzordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
(3) Die Schiedsstelle kann einzelnen Mitgliedern die Mitgliedsbeiträge
erlassen, wenn diese zur Beitragszahlung wegen einer Krankheit, unbilliger
Härte oder Armut nicht in der Lage sinnd.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird in einer vom Vorstand festgelegten
Form mindestens einmal im Jahr berufen. Insbesondere ist die Form einer
Telekonferenz zulässig, wenn sichere Feststellung der Identität der
Teilnehmer gewährleistet werden kann. Die Mitgliederversammlung bestellt
den Kassenprüfer, wählt den Vereinsvorstand und entscheidet über die
Anträge von Mitgliedern oder dem Vorstand.
(2) Die Abstimmungen sind zwingend anzusetzen über die Anträge des
Vorstandes oder seiner Mitglieder, über die Anträge korporativer
Mitglieder oder über die Anträge, die von mindestens 10% der
stimmberechtigten Vereinsmitglieder unterstützt werden.
(3) Die Vereinsmitglieder sind vom Vorstand über eine bevorstehende
Mitgliederversammlung unter Angabe des Gegenstandes zu unterrichten. Eine
ordnungsgemäße Ankündigung der bevorstehenden Mitgliederversammlung setzt
voraus, daß der Vorstand nach bestem Wissen und Gewissen versucht, alle
Mitglieder frühzeitig über das Datum, eingereichte Anträge und über die
Form der bevorstehenden Mitgliederversammlung in Kenntniss zu setzen. Die
Ankündigung soll mindestens zwei Mal per Post oder per e-mail verschickt
und an der Webseite des Vereins placiert werden.
(4) Ein Beschluß der Mitgliederversammlung ist gültig, wenn
a) alle Vereinsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen haben, oder
b) zwischen der ordnungsgemäßen Ankündigung und dem Beginn der Versammlung
mindestens 6 Wochen verstrichen sind.
(5) Abstimmungen über die Änderungen des Vereinszweckes und über die
Auflösung des Vereins erfolgen durch schriftliche Stellungnahmen der
Mitglieder. Der Beschluß ist gültig, wenn sechs Wochen nach Versand der
schriftlichen Aufforderung mindestens 3/4 der beim Verein zugegangenen
Stellungnahmen die Änderung des Vereinszweckes oder die Vereinsauflösung
befürworten. Die Benachrichtigung gilt als zugegangen, wenn sie an die
letzte dem Verein bekannte Adresse verschickt wurde.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, darunter der
Schatzmeister. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, wählt einen
Vorstandsvorsitzenden und teilt die Aufgaben der einzelnen
Vorstandsmitglieder ein.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und
ist berechtigt, Verträge abzuschließen und das Vereinsvermögen
satzungsgemäß zu verwenden. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder zusammen sind
zeichnungsberechtigt. Die Mitgliederversammlung kann durch einen Beschluß
mit einer 2/3 Mehrheit die Verfügungsgewalt des Vorstandes über das
Vereinsvermögen einschränken. Eine solche Einschränkung ist zu ihrer
Gültigkeit gegenüber Dritten bei dem zuständigen Amtsgericht anzuzeigen.
(3) Die Beschlüsse werden protokolliert und von mindestens zwei
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln durch die
Vereinsmitglieder mittels einer Abstimmung (vgl. § 9) berufen, wobei
zuerst über die Anzahl der Vorstandsmitglieder abgestimmt werden soll.
(5) Der Vorstandmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt ist.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kooptiert der Vorstand
ein Mitglied. Es muß von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt
werden.
(7) Die Abwahl eines einzelnen Vorstandsmitglieds kann nur wegen
vereinsschädigendem Verhalten oder wegen offensichtlicher Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Geschäftsführung erfolgen.
(8) Über personelle Veränderungen im Vorstand sollen die Vereinsmitglieder
innerhalb von 7 Tagen unterrichtet werden.
(9) Der Vorstand kann Kommissionen als Arbeitsgemeinschaften einsetzen,
die ihn bei seiner Arbeit unterstützen.
(10) Der Vorstand kann Beauftragte zur Wahrnehmung der Vereinsinteressen
für bestimmte Gebiete und Aufgaben einsetzen.
§ 11 Schiedsstelle
(1) Zur Klärung der vereinsinternen Streitigkeiten wird eine
Schiedsstelle eingerichtet.
(2) Das Schiedsamt kann von einer oder mehreren Personen gemeinsam
bekleidet werden. Die Berufung in das Schiedsamt erfolgt auf unbestimmte
Zeit. Die Berufung in das Schiedsamt sowie eine Abwahl ist nur durch eine
2/3 Mehrheit auf der Mitgliederversammlung möglich.
(3) Eine Person kann nicht gleichzeitig der Schiedsstelle und dem Vorstand
angehören.
(4) Gehören der Schiedsstelle mehrere Personen an, werden die Beschlüsse
der Schiedsstelle mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt.
(5) Entscheidung der Schiedsstelle sind für die Mitglieder verbindlich.
§ 12 Auflösung des Vereines
Im Falle einer Vereinsauflösung soll das Vereinsvermögen an die
„International Lesbian and Gay Association (ILGA)“ (Belgien) übergehen.
Falls die ILGA zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung nicht existieren sollte,
soll das Vereinsvermögen an eine Organisation übergehen, deren Zweck den
Vereinszwecken am nächsten kommt.
§ 13 Zusatzbestimmungen
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, Ihre Zugangsberechtigungen zur
Telekonferenz und zum Forum des Vereines nicht an Dritte weiterzugeben.
Beim Nichteinhalten dieser Zusage durch ein Mitglied kann der Verein nicht
für den Mißbrauch haftbar gemacht werden.
(2) Einblick in das gesamte Mitgliederverzeichnis ist nur Mitgliedern des
Vorstandes gestattet. Den Angestellten des Vereines kann der Einblick in
das Mitgliederverzeichnis gewährt werden, soweit dies zur Durchführung
ihrer Aufgaben notwendig ist und sie sich zur Einhaltung des Datenschutzes
per Unterschrift verpflichtet haben. Es ist strengstens untersagt, Daten
aus dem Mitgliederverzeichnis an Außenstehende weiterzugeben.
Rechtsanwälte, die die Interessen des Vereines gerichtlich oder
außergerichtlich vertreten, können, wenn dies zur Erfüllung ihrer Arbeit
notwendig ist, als Angestellte betrachtet werden.
(3) Falls eine oder mehrere der in dieser Satzung enthaltenen Regelungen
aufgrund der gültigen Gesetzeslage gerichtlich für nicht wirksam erklärt
wird, gelten die restlichen Bestimmungen unvermindert weiter. Für die
unwirksamen Bestimmungen ist eine rechtskonforme Form zu finden, die dem
Sinn dieser Bestimmung am meisten nahe kommt.
(4) Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
17. September 2005